Strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Hinweise zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

 

Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren

In den meisten Fällen erhält man überraschend Post: Ein Schreiben der Polizei oder der Bußgeldbehörde geht Ihnen zu, mit der Mitteilung, es werde ein Ermittlungs- oder ein Bußgeldverfahren geführt. Beigelegt ist ein Fragebogen oder schon die Vorladung auf die Polizeidienststelle.

 

 

Muss man diesen Termin wahrnehmen oder den Fragebogen beantworten?

Nein! Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen, man hat nämlich ein Aussageverweigerungsrecht. Erscheinen muss man nur, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Ladung schicken, aber selbst dann muss man als Beschuldigter keine Aussage machen. Lediglich die Angaben zur Person, d.h. zum Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und der Staatsangehörigkeit muss man angeben, denn diese sind Pflichtangaben.

 

 

Sollte man den Termin trotzdem wahrnehmen?

Niemals ! Auch dann nicht, wenn es sich um ein Missverständnis handelt und man unschuldig ist. Jede Aussage und selbst ein vermeintlich freundliches Gespräch am Rande könnten gegen Sie verwendet werden. In diesem Moment entscheidet sich häufig schon der spätere Ausgang eines Verfahrens. Hinzu kommt die Gefahr, alles noch zu verschlimmern, denn Juristen und Normalbürger sprechen „verschiedene“ Sprachen. Es hilft in einem solchen Fall auch nicht mehr, wenn man die Vernehmung abbricht oder die Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll verweigert. Dann wird der die Vernehmung durchführende Polizeibeamte vom Gericht als Zeuge dazu angehört, was Sie in dieser Vernehmung ausgesagt haben. Sie sollten auch nie selbst bei der Polizei anrufen und den Termin zur Vorladung absagen. Im Regelfall wird der Beamte Sie nämlich in ein kurzes Gespräch verwickeln und unbedachte oder missverständliche Angaben in einem Aktenvermerk notieren. Aus diesem Grunde sollte auch ein mit der Post zugeschickter Fragebogen nur bezüglich der Angaben zur Person ausgefüllt werden. Wenn Sie sich nicht melden, den Termin bei der Polizei wahrnehmen oder dort keine Aussage machen, passiert Ihnen gar nichts ! Das Gesetz schreibt vor, dass dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden darf.

 

 

Was sollte man tun, wenn die Polizei schon vor der Tür steht?

Auch hier müssen Sie nur die Angaben zum Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und der Staatsangehörigkeit machen und sich im Übrigen auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Einer Durchsuchung sollten Sie grundsätzlich widersprechen, auch wenn Sie nichts zu verbergen haben. Begründen müssen Sie den Widerspruch nicht. Achten Sie darauf, dass er im Protokoll vermerkt wird und Sie einen Durchschlag erhalten. Manchmal werden bei einer Durchsuchung sog. „Zufallsfunde“ gemacht, die Sie in Erklärungsnöte und damit neuen Ärger mit sich bringen. Auch hier gilt: Sagen Sie nichts ! Unterschreiben Sie nichts, auch kein Protokoll ! Denn ist man aufgeregt, macht man Fehler !

 

Wie verhält man sich richtig?

Ehe man sich äußert, sollte man wissen, was in der Ermittlungsakte oder in der Bußgeldakte steht. Nur so kann man vermeiden, sich in Widersprüche zu verstricken oder versehentlich mehr anzugeben, als die Behörden wissen. Erst wenn man den Inhalt der Akten kennt, kann man eine zielorientierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Akteneinsicht erhält aber immer nur ein bevollmächtigter Verteidiger. Deshalb ist eine zeitnahe Beauftragung eines Rechtsanwaltes oft entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens !

 

Die Einschaltung eines Anwaltes erst kurz vor einer Gerichtsverhandlung kann schon zu spät sein ! Bedenken Sie, dass der Anwalt erst Einsicht in die Akten nehmen und den Inhalt der Akten mit Ihnen besprechen muss. Erst dann kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Das kann eine schriftliche Stellungnahme sein, die der Anwalt formuliert. Vielleicht müssen aber auch Anträge gestellt werden, um entlastende Zeugen anzuhören, ein Sachverständigengutachten eingeholt oder weitere Ermittlungen geführt werden. Manchmal stellt sich aber auch heraus, dass einfaches Schweigen die beste Verteidigung ist.