Vergütung und Honorar

Die anwaltliche Vergütung

Die anwaltliche Vergütung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext selbst und dem Vergütungsverzeichnis als Anlage 1. Im Gesetz sind die allgemeinen Gebührenvorschriften enthalten. Im Vergütungsverzeichnis sind die einzelnen Tatbestände verzeichnet.

 

Zu unterscheiden ist zwischen Fest-und Rahmengebühren. Festgebühren fallen in aller Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Familien-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren beziehen sich vornehmlich auf die außergerichtliche Tätigkeit und sind weitgehend im Straf- und Sozialrecht anzuwenden.

 

Die anwaltliche Vergütung wird bestimmt durch den so genannten Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten entspricht dies regelmäßig einer geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung oder dem objektiven Geldwert einer Sache. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt. Regelmäßig ist in außergerichtlichen Angelegenheiten ebenfalls der Gegenstandswert heranzuziehen, der im Falle eines gerichtlichen Verfahrens festzusetzen wäre.

 

Die Höhe der im konkreten Fall anfallenden Gebühren errechnet sich dann aus der Gebührentabelle, die dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Anlage 2 beigefügt ist.

 

Schlussendlich können sich die Gebühren anstatt nach dem Gesetz auch nach einer Vergütungsvereinbarung bestimmen, die im Bedarfsfall gesondert mit Ihnen abgestimmt und abgeschlossen wird.

 

Bereits nach dieser kurzen Erläuterung wird ersichtlich, dass es ohne Kenntnis des konkreten Anliegens des Mandanten und einer ersten juristischen Wertung nicht möglich ist, eine verlässliche Aussage über die anfallenden Kosten zu treffen.

Deshalb werden Sie hierzu von unseren Mitarbeitern im Vorfeld keine Auskunft erhalten.

 

Bitte erörtern Sie Ihr Anliegen und die damit verbundenen Kosten mit unseren Berufsträgern. Haben Sie bitte keine Scheu, die Kostenfrage anzusprechen. Wir werden es ganz sicher tun, weil wir Unzufriedenheit vermeiden möchten und uns das Gesetz in Teilen dazu verpflichtet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht in erster Linie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern der Gegenstandswert, Grundlage der Kostenberechnung ist.